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Schön, dass Du Dich entschieden hast, Teil unserer Mannschaft zu werden! Für die Aufnahme benötigen wir nur noch folgende Daten von Dir.
Klicke dafür auf das Wort Aufnahmeantrag.
Lade Dir den Antrag runter, fülle ihn vollständig und gut lesbar aus und schicke ihn unterschrieben per Post an unsere Vereinsadresse:
Wukeyˋs Biesenthal e.V.
Bahnhofstraße 123
16359 Biesenthal
Bitte lies Dir unsere Satzung durch, da Du sie mit Deiner Unterschrift im Mitgliedsantrag anerkennst.
Wir wünschen Dir vorab schon mal viel Spaß in unserem Verein.
Solltest Du noch Fragen haben, nutze bitte unsere Kontaktdaten.
Platzordnung
§1 Grundsatz
Das Vereinsgelände befindet sich in 16359 Biesenthal, Ruhlsdorfer Strasse 43a, am Großen Wukensee.
Die Platzordnung unseres Vereins regelt die ordnungsgemäße Durchführung des Drachenbootsportes und die individuelle Freizeitgestaltung in unserem Verein.
Alle Mitglieder des Vereins „Wukey’s e.V. Biesenthal“ sind an die vorliegende Platzordnungen gebunden und haben sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins in sportlicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht geschädigt wird. Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft unter Wassersportlern und Vereinskameraden sind eine wesentliche Grundlage für die Ausübung unseres Sports.
Vereinseigenes und privates Eigentum sind mit größter Sorgfalt zu behandeln, zu pflegen und zu respektieren.
Zuwiderhandlungen gegen die Platzordnung kann der Vorstand mit Mahnungen, Abmahnungen und bei schwerwiegenden Verstößen mit dem Ausschluss aus dem Verein ahnden.
§2 Beschlüsse
Die Platzordnung kann nur über eine mehrheitliche Abstimmung der Mitgliederversammlung geändert werden.
Die Änderung der Platzordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
§3 Objektordnung
Das Vereinsgelände und die Gebäude sind für jedes Mitglied zugänglich. Es sind nur Personen schließberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Vorstand ausdrücklich benannt worden sind.
Für das Objekt und deren Räumlichkeiten dürfen ausgehändigte Schlüssel nur weiter gegeben werden, wenn dieses vorher mit dem Vorstand abgestimmt wurde. Eine Schlüsselvergabe an neue Vereinsmitglieder erfolgt in der Regel frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft.
Kinder und jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren dürfen das Objekt nur unter Aufsicht eines Übungsleiters bzw. einer vom Vorstand bestimmten Person betreten. Der Verein arbeitet nach den Richtlinien des Jugendschutzgesetzes.
Fahrräder sind auf dem dafür vorgesehenen Stellplatz abzustellen. Das Abstellen bzw. das Unterbringen von privaten Wohnmobilen, Wohnanhängern und Booten auf dem Vereinsgelände ist durch wenigstens ein Vorstandsmitglied genehmigungspflichtig.
Lagerfeuer sind von wenigstens einem Vorstandsmitglied genehmigungspflichtig. Beim Betreiben von Lagerfeuern und beim Grillen sind geeignete Löschmittel bereitzustellen.
Beim Mitbringen von Hunden ist auf andere Vereinsmitglieder Rücksicht zu nehmen und der Hund ggf. anzuleinen. Hinterlassenschaften des Tieres sind zu entfernen und aufgewühlte Trampelpfade zu vermeiden.
Auf dem Objekt vorhandene Gegenstände sind ordnungsgemäß zu behandeln und nach ihrer Benutzung in sauberen Zustand wegzustellen. Bei Beschädigung der Gegenstände sind diese eigenverantwortlich zu reparieren sowie ggf. zu ersetzen.
Private Gegenstände (z.B. Lebensmittel, Kleidungsstücke) dürfen nur kurzzeitig auf dem Vereinsgelände aufbewahrt werden. Bei Verlust oder Beschädigung werden sie vom Verein nicht ersetzt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass leere Flaschen und Abfälle von jedem Mitglied selbst entsorgt werden.
Die Benutzung von Schlafgelegenheiten (z.B. Zelte) und die Durchführung von Feierlichkeiten sind mit wenigstens einem Vorstandsmitglied im Vorfeld abzustimmen.
Jedes Mitglied hat darauf zu achten, dass alle Räumlichkeiten und das Gelände in einem ordentlichen, sauberen und abgeschlossenen Zustand verlassen werden.
§4 Trainings- und Paddelordnung
Der Übungsleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen Übungsleiterlizenz sein. Weiterhin wird er vom Vorstand bestellt, der mit ihm eine Übungsleitervereinbarung trifft.
Alle Trainingsgegenstände sind nach der Benutzung wieder in die für sie vorgesehenen Räume ordnungsgemäß abzustellen. Für die Unterbringung von sonstigen Sportgeräten zur Ausübung des Drachenbootsports ist das Zeughaus zu nutzen.
Mit allen Bootsmaterialien muss verantwortungsvoll umgegangen werden und es ist darauf zu achten, dass keiner Person bei der Ausübung unseres Sportes Schaden zugefügt wird.
Paddler müssen zu ihrer eigenen Sicherheit schwimmen können. Bei Mitgliedern der Kinder- und Jugendgruppen unter 18 Jahren muss dieses durch die Eltern schriftlich bestätigt werden und ist vom jeweiligen Übungsleiter zu überprüfen. Das Paddeln unter Drogen- und Alkoholeinfluss ist nicht erlaubt.
Vereinseigene Sportboote sind ausdrücklich nur der Sportgruppe vorbehalten und dürfen nur zu Trainingszwecken benutzt werden. Die Benutzung der zur Verfügung stehenden Freizeitboote darf bei Kindern und Jugendlichen nur nach Unterweisung durch ein volljähriges Vereinsmitglied erfolgen.
Trainingsfahrten werden nur unter Aufsicht eines Übungsleiters oder einer beauftragten Person durchgeführt. Paddler müssen auf Gefahrenquellen beim Paddeln hingewiesen werden.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind in regelmäßigen Abständen (1x im Jahr) über allgemeine Verhaltensweisen und Unfallgefahren beim Paddeln zu belehren. Bei Unwettern, wie z.B. Sturm und Gewitter oder bei Anzeichen, dass der Sportler gesundheitlich nicht in der Lage ist zu paddeln, ist eine Ausfahrt mit dem Boot nicht erlaubt.
Nach Nutzung der Boote sind diese von jeglichem Schmutz bzw. Ablagerungen zu befreien, zu säubern und auf den vorgesehenen Lagerplätzen abzustellen. Die Verantwortung für die richtige Ausführung unterliegt dem Steuermann, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist.
§5 Ordnung zur Werterhaltung des Vereinsgeländes
Vorwort:
Wir setzen in unserem Verein auf ein Arbeitsstundenmodell. Wenn jedes Vereinsmitglied mit einem Mindestsatz an Arbeitsstunden im Kalenderjahr bei notwendigen Arbeiten anpackt, können alle anfallenden Arbeiten und Aufgaben gut abgedeckt werden. Somit leistet jedes Vereinsmitglied seinen Beitrag für den Verein.
Arbeitsstundenmodell:
Jedes Vereinsmitglied ist zur Pflege und Wartung des Vereinsgeländes und sämtlicher darauf befindlichen Objekte verpflichtet. Eine Ausnahme bilden Ehrenmitglieder, die durch die Mitgliederversammlung berufen werden.
Im Rahmen dieser Verpflichtung gilt folgende Festlegung:
Volljährige Vereinsmitglieder leisten 10 Arbeitsstunden im Kalenderjahr. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres leisten 5 Arbeitsstunden im Kalenderjahr.
Die Arbeitsstunden sind grundsätzlich nicht auf andere Vereinsmitglieder übertragbar. Im Einzelfall kann beim Vorstand die Übertragung auf Familienmitglieder beantragt werden. Geleistete bzw. nicht geleistete Arbeitsstunden gelten nur innerhalb eines laufenden Kalenderjahres und sind somit nicht auf andere Kalenderjahre übertragbar.
Grundsätzlich werden vom Vorstand 2 Arbeitseinsätze pro Kalenderjahr terminlich festgelegt und den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekanntgegeben.
Die Dokumentation zur Ableistung der Arbeitsstunden erfolgt tagaktuell durch den Vorstand (Teilnehmerliste). Arbeiten auf dem Vereinsgelände außerhalb offizieller Arbeitseinsätze sind für die Wirksamkeit der Arbeitsstunden mit wenigstens einem Vorstandsmitglied abzustimmen.
Neben der Teilnahme an den offiziellen Arbeitseinsätzen bestehen für die Vereinsmitglieder folgende Möglichkeiten, um Arbeitsstunden zu leisten:
– Arbeiten laut jährlich vom Vorstand erarbeiteter Projekt- und Schwerpunktliste (z.B. Rasen mähen, Hecke schneiden, Farbanstriche etc.)
– Unterstützung bei Vereinsveranstaltungen (z.B. Tag der offenen Tür mit öffentlichem Anpaddeln etc.)
– Unterstützung bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Vorbereitungsarbeiten zum Wukenseefest, Weihnachtsmarkt etc.)
Werden die Arbeitsstunden vom Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erbracht, ist der Schlüssel für das Vereinsgelände an den Vorstand zurückzugeben. Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds in einer besonderen Lebenslage kann für einzelne Jahre eine Ausnahme durch die Mitgliederversammlung erteilt werden. Ebenso hat das Mitglied das Recht nicht geleistete Arbeitsstunden mit einem Betrag von 10€ je Stunde in die Vereinskasse abzugelten. Wahlmöglichkeit obliegt ausschließlich dem Vereinsmitglied.
Abstimmung auf Mitgliederversammlung am 04.04.2019
Beitragsordnung
§1 Grundsatz
Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtung der Vereinsmitglieder. Sie kann nur über eine mehrheitliche Abstimmung der Mitgliederversammlung geändert werden.
§2 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Ein neu festgesetzter Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Januar des Folgejahres gültig, in dem der Beschluss darüber gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein davon abweichender Termin festgelegt werden.
§3 Vereinsbeiträge
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Schüler und Azubis/Studenten mit Nachweis 60,- €
volljährige Mitglieder 90,- €
Ehrenmitglieder beitragsfrei
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
Bei Säumnissen arbeitet der Vorstand fristgerecht mit Zahlungserinnerungen, Mahnungen und Streichung von der Mitgliederliste.
§4 Kontoverbindung des Vereins
Kontoinhaber: Wukey’s e.V. Biesenthal
IBAN: DE 61 17052000 3140174933
BIC: WELADED 1 GZE
Sparkasse Barnim
Verwendungszweck:Mitgliedsbeitrag / Name / Geschäftsjahr
Abstimmung auf Mitgliederversammlung am 15.11.2022 mit Gültigkeit ab 01.01.2023
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wukey`s Biesental e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins befindet in Biesenthal, Bahnhofstraße 123, 16359 Biesenthal.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports, speziell des Drachenbootsports.
(2) Er erfüllt seinen Zweck insbesondere durch die Vorbereitung von Mitgliedern und Mannschaften auf Veranstaltungen des Breitensports und durch die Teilnahme an solchen Veranstaltungen.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied erklärt sein Einverständnis, dass Foto- und Videoaufnahmen, die im Zusammenhang mit dem Vereinsleben entstehen, veröffentlicht werden können. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat der Verein das Recht, diese Aufnahmen weiter frei zu verwenden.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und deren Fälligkeit sowie einmalige Beiträge regelt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) Erlass der Beitrags-, Platz- und Wahlordnung
f) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
(3) Zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 (in Worten zwei) Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, oder sie findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung kann per SMS, E-Mail oder in anderer schriftlicher Form erfolgen. Die Mitgliederversammlung muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
(8) Die Vorstandswahl ist als geheime Wahl durchzuführen. Abweichend vom normalen Wahlverfahren findet folgendes Gesamtwahlverfahren Anwendung: Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsämter zu vergeben sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
(9) In der Wahlordnung des Vereins ist Weiteres zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Vorstandswahl geregelt, insbesondere der Einsatz einer Wahlkommission und Vorgaben für die Kandidatur zur Vorstandswahl.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen: dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.
(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die ein Vorstandsmitglied einberuft.
(7) Zur Vorstandssitzung ist nachweislich einzuladen unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(8) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet eine Mehrheit von mindestens 3 Stimmen, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer an der Vorstandssitzung.
(9) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über die Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei der Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere anerkannt steuerbegünstigte Körperschaft, und zwar mit der Aufgabe, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu wenden.
(4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Biesenthal, 26.02.2015
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.01.2007 in Biesenthal. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.02.2015. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder); Registriernummer VR 5178